1990 ist von der Erbengemeinschaft Eichmann beim "Amt zur Regelung offener Vermögensfragen"
in Stralsund der Antrag auf Rückübertragung ihres Eigentums auf der Halbinsel Devin gestellt
worden.
1993 wurde die gesamte Halbinsel Devin von der Landesregierung unter Naturschutz gestellt.
Obwohl das Vermögensgesetz eine Schlechterstellung des Berechtigten während des Verfahrens
untersagt, ist die Landesverordnung beschlossen worden. Dazu beigetragen hat eine Nachricht
des damaligen Oberbürgermeisters der Hansestadt Stralsund an das Umweltministerium in der er
mitteilt, dass die Ansprüche der Erbengemeinschaft Eichmann nicht mehr bestehen. Eine
unwahre Mitteilung mit der offensichtlich eine Rückgabe verhindert werden sollte.
1995 erfolgte die Restitution der landwirtschaftlichen Fläche.
(Der Widerspruch des "Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur" eine Abteilung des Umwelt-
ministerums, gegen die Rückgabe blieb erfolglos, auch weil es noch nicht einmal verfahrens-
beteiligt war).
2005 hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage auf Wiederherstellung der ursprünglichen Nut-
zung abgewiesen und keine Berufung zugelassen. Das heisst, bereits in der ersten Instanz ist
die erneute Enteignung für rechtens befunden worden.
Eine Abwägung, in der auch die Interessen der Eigentümer hätten berücksichtigt werden
müssen, ist einfach übergangen worden. Es wurde geflissentlich so hingestellt, als wäre das
Eigentum der Erbengemeinschaft schon immer Naturschutzgebiet gewesen.
2007 der Antrag auf Revision beim Oberverwaltungsgericht Greifswald wurde "bereits nach zwei
Jahren" abgewiesen.
2008 eine angestrebte Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wurde von diesem nicht
angenommen.
Fazit damit ist wieder einmal bewiesen, dass es eine Mär ist, dass dem einfachen Bürger der
Rechtsweg offensteht.